BAG: Vergütungsansprüche für Tätigkeit im restmandatierten Betriebsrat
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 5.5.2010 – 7 AZR 728/08 – wie folgt: Nach § 21b BetrVG bleibt ein Betriebsrat im Falle der Stilllegung so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungsgrund Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Das Restmandat ist von den Betriebsratsmitgliedern wahrzunehmen, die zum Zeitpunkt des Untergangs des Betriebs in einem Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber standen. Nach der Begründung des Restmandats endet die Mitgliedschaft nicht mehr durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. § 24 Nr. 3 BetrVG findet im Restmandat selbst dann keine Anwendung, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses keine Folge der Betriebsstilllegung ist. Nimmt ein Betriebsratsmitglied sein nach § 37 Abs. 1 BetrVG unentgeltliches Ehrenamt nach einer Stilllegung des Betriebs und Beendigung des Arbeitsverhältnisses im restmandatierten Betriebsrat wahr, kommt eine Befreiung von der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Entgelts oder ein Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 2, 3 BetrVG nicht mehr in Betracht. Vgl. dazu demnchst die Kommentierung von Lipinski.