BAG: Vergütung von Bereitschaftsdienst - ständige Wechselschichtarbeit - Nachtarbeitszuschlag
Das BAG hat mit Urteil vom 13.1.2016 – 10 AZR 792/14 – wie folgt entschieden:
1. Ein Schichtplan iSd. § 7 Abs. 1 TVöD-AT liegt auch dann vor, wenn in einem Arbeitsbereich zwei einander ergänzende, funktional und personell aufeinander abgestimmte Dienstpläne gelten, wonach an allen Kalendertagen ununterbrochen „rund um die Uhr“ 24 Stunden gearbeitet wird und keine Unterbrechung der Arbeit durch einen gleichzeitig für alle Beschäftigten angeordneten Bereitschaftsdienst vorgesehen ist.
2. Nach § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a TVöD-BT-V ist ein während einer zwölfstündigen Wachschicht geleisteter Anwesenheitswachdienst, der aus acht Stunden aktivem und vier Stunden inaktivem Dienst (Bereitschaft) besteht, einheitlich zu faktorisieren und wie acht Arbeitsstunden zu vergüten.
3. Der Arbeitgeber kann in Bezug auf den gesetzlichen Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG frei wählen, ob er ihn durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt. Solange sich die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) nicht durch Ausübung des Wahlrechts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf eine der geschuldeten Leistungen konkretisiert hat, muss der Arbeitnehmer eine Alternativklage erheben. Mit der Zahlung von Zeitzuschlägen für Nachtarbeit in den Fällen, in denen dies nicht nach § 46 Nr. 12 Abs. 6 TVöD-BT-V ausgeschlossen ist, übt der Arbeitgeber nicht sein Wahlrecht nach § 6 Abs. 5 ArbZG aus, sondern erfüllt lediglich eine tarifvertraglich bestehende Verpflichtung.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5 Satz 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, § 46 Nr. 12 Abs. 6; ArbZG § 6 Abs. 5