BAG: Vergütung für höherwertige Vertretungstätigkeit - Feststellungsinteresse
Das BAG hat mit Urteil vom 25.3.2015 – 5 AZR 874/12 – wie folgt entschieden:
1. Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen eine nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage erhoben, ist er nicht verpflichtet, aufgrund eines „überholenden Ereignisses“ in der Revisionsinstanz zur Leistungsklage überzugehen.
2. Nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer für die vereinbarte Vergütung nur die vereinbarte Tätigkeit.
3. Erbringt der Arbeitnehmer - unabhängig davon, ob er hierzu rechtlich verpflichtet ist - auf Veranlassung des Arbeitgebers eine qualitativ höherwertige Tätigkeit als die nach der Tätigkeitsabrede geschuldete, kann er dafür nach § 612 Abs. 1 BGB eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn die Leistung der höherwertigen Tätigkeit den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
4. Übliche Vergütung iSd. § 612 Abs. 2 BGB ist bei einer höherwertigen Vertretungstätigkeit die Vergütung, die der Vertretene üblicherweise beim in Anspruch genommenen Arbeitgeber erhält.