EuGH: Vergütung des Mindesturlaubs bei Krankheit und Eintritt in Ruhestand
Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 3.5.2012 – C-337/10 (Rs. Georg Neidel/Stadt Frankfurt a. M.) – wie folgt: Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht ausüben konnte. Die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält. Dieser bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Die Richtlinie 2003/88 gilt grundsätzlich für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, um bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer zu regeln. Zwar sind in der Richtlinie Ausnahmen von ihrer Anwendung vorgesehen, doch sind diese allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste zu gewährleisten, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind. Die Richtlinie 2003/88 gilt daher für einen Beamten, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist. Für den vorliegenden Fall stellt der EuGH fest, dass der Eintritt eines Beamten in den Ruhestand sein Arbeitsverhältnis beendet.
(PM EuGH vom 3.5.2012)