BAG: Vergütung der Zustellung der „Infopost schwer“ bei der Deutschen Post AG - Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen den Tarifvorrang
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.1.2012 - 1 AZR 482/10 - wie folgt: Der im TV Nr. 88 geregelte Stücklohn für die Zustellung der „Infopost schwer“ stellt eine Zulage dar, die zusätzlich zum monatlichen Grundentgelt gezahlt wird. Regeln die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung bezogen auf den tariflichen Stücklohn eine Gegenrechnung von pauschalierter Arbeitszeit im Arbeitszeitkonto des Briefzustellers, verstößt dies gegen den Tarifvorrang (§ 77 Abs. 3 BetrVG); die Gegenrechnung ist daher unwirksam.