BGH: Vergütung bei Leiharbeit
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 11.3.2010 – III ZR 240/09 – wie folgt: Die Höhe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leiharbeitgebers festgesetzten Vergütung, die der einen Leiharbeitnehmer übernehmende Entleiher dem Leiharbeitgeber zu zahlen hat, ist grundsätzlich nicht mehr angemessen i. S. d. § 9 Nr. 3 2. Halbs. AÜG, wenn sie nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 9 Nr. 3 1. Halbs. AÜG und ist unwirksam.