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Arbeitsrecht
12.03.2013
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Verfügungsgrund – Hausverbot bei Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit

I. Wird eine Arbeitnehmerin bei dem Versuch, ihre Arbeit nach Beendigung der Elternzeit wieder aufzunehmen (hier: Tätigkeit als Abteilungsleiterin/ Warenwirtschaft in der Verkaufsfiliale einer Kaufhauskette) unter Erteilung eines „Hausverbots“ vom angestammten Arbeitsplatz verwiesen, das der Arbeitgeber im Betrieb anschließend in der Belegschaft bekannt macht, so kann das gesteigerte Beschäftigungsinteresse, das Teile der Gerichte für Arbeitssachen zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im ungekündigten Arbeitsverhältnis per einstweiliger Verfügung als „Verfügungsgrund“ für erforderlich halten, bereits in den rehabilitativen Effekten der Zurückgewinnung ihrer betrieblichen Präsenz durch die so gebrandmarkte Arbeitsperson zu erblicken sein. II. Es verbleibt allerdings dabei, dass ein derartiges gesteigertes Beschäftigungsinteresse neben der Anspruchsvereitelung im Zeitablauf nicht erforderlich ist (wie LAG Hamm 12.12.2001 – 10 Sa 1741/01 – NZA-RR 2003, 311; LAG Berlin 16.9.2004 – 10 Sa 1763/04 – LAGE § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht Nr. 3; LAG Berlin- Brandenburg 27.1.2010 – 15 SaGa 2395/09 – n. v.; LAG Berlin-Brandenburg 25.3.2010 – 2 Ta 387/10 – ArbR 2010, 349).
ArbG Berlin, Urteil vom 25.1.2013 – 28 Ga 178/13

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