BAG: Verfallklausel - Teilbarkeit - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt („equal pay“) - Lohnabrechnung
Das BAG hat mit Urteil vom 27.1.2016 – 5 AZR 277/14 – wie folgt entschieden:
1. Der Teilbarkeit einer Verfallklausel steht nicht entgegen, dass der verbleibende Teil wegen der Auflösung der sprachlichen Verschränkung auslegungsbedürftig wird. Dies lässt nicht die inhaltliche Eigenständigkeit der verbleibenden Regelung entfallen, sondern betrifft deren Transparenz.
2. Eine Verfallklausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ihm zur Geltendmachung nicht eine Mindestfrist von drei Monaten ab Fälligkeit des nicht erfüllten Anspruchs verbleibt.
3. Eine Klausel, mit der die Parteien anlässlich des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrags festhalten, alle Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsvertrag seien „abgegolten und erledigt“, hat allenfalls die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses.
4. Die rückwirkende Vereinbarung tariflicher Regelungen iSd. § 9 Nr. 2 AÜG, die auf den Ausschluss bereits entstandener Ansprüche auf gleiches Arbeitsentgelt zielt, benachteiligt den Leiharbeitnehmer in der Regel unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
5. Der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung entsteht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO erst, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird und ist vorher nicht erfolgreich klagbar.