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Arbeitsrecht
24.05.2019
Arbeitsrecht
BAG: Verfallklausel - Mindestlohn - Urlaubsentgelt - Feiertagsvergütung - Streitgegenstand

Das BAG hat mit Urteil vom 30.1.2019 – 5 AZR 43/18 – wie folgt entschieden:

1. Der Streitgegenstand einer auf Vergütung für geleistete Arbeit gerichteten Klage umfasst stets den der arbeitsvertraglich vereinbarten oder tarifvertraglich geschuldeten Vergütung innewohnenden gesetzlichen Mindestlohnsockel (Rn. 19).

2. Nimmt eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Verfallklausel „unabdingbare gesetzliche Ansprüche“ aus, darf der durchschnittliche Arbeitnehmer redlicherweise annehmen, dass damit nicht nur im Rechtssinne unverzichtbare, sondern auch solche Ansprüche gemeint sind, die ein Gesetz als unabdingbar bezeichnet (Rn. 27).

3. Eine vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes vereinbarte Verfallklausel, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt, ist seit dem 1. Januar 2015 insoweit unwirksam (§ 3 Satz 1 MiLoG), jedoch allein deshalb nicht insgesamt unwirksam (Rn. 30).

4. Die angemessene Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die mit § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG verbunden sind, steht nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB der Annahme entgegen, eine Verfallklausel, die Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung oder tarifliche Rechte nicht ausnimmt, sei allein deshalb insgesamt nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (Rn. 31 ff.).

5. Der Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen (§ 2 Abs. 1 EFZG) kann in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden (Rn. 37 ff.).

6. Eine wirksame Urlaubsgewährung setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs entsprechend dem arbeitsvertraglich nicht abdingbaren § 11 Abs. 2 BUrlG entweder das Urlaubsentgelt ausgezahlt wird oder ihm jedenfalls ein Anspruch auf Vergütung sicher ist (Rn. 44).

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