BAG: Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit - § 26 TV-L
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen (tariflicher Mehrurlaub), frei regeln. Sie können deshalb auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit wirksam den Verfall von tariflichen Mehrurlaubsansprüchen am Ende des Urlaubsjahres und/oder eines kurzen Übertragungszeitraums von wenigen Monaten vorsehen. Ebenso können sie die Abgeltung des Mehrurlaubs bei Vertragsbeendigung davon abhängig machen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht fortdauert. Ob die Tarifvertragsparteien den tariflichen Mehrurlaub gemäß den Regeln über den gesetzlichen Mindesturlaub behandelt wissen oder abweichende Regeln schaffen wollten, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ein „Gleichlauf“ des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub bezüglich des Verfalls ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben. Eine entsprechende Prüfung ist bezüglich der Abgeltungsvorschriften vorzunehmen, um zu ermitteln, ob die Abgeltung kein reiner Geldanspruch, sondern von weiteren Voraussetzungen abhängig sein soll. Aus der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden Tarifauslegung folgt, dass die Tarifvertragsparteien des TV-L zwar ein eigenständiges Fristenregime für den Verfall des Mehrurlaubs geschaffen haben, sodass dieser auch bei fortbestehender Arbeitsgenommen werden kann. Bezüglich der Abgeltung von Urlaubsansprüchen besteht dagegen ein Gleichlauf mit den Regelungen zum gesetzlichen Mindesturlaub; der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch.5.2012 - 9 AZR 618/10 - wie folgt: