BAG: Verfahrensfehler - Unzulässige Zurückverweisung an das Arbeitsgericht
Das BAG hat mit Urteil vom 20.2.2014 - 2 AZR 864/12 - entschieden:
Das Verbot des § 68 ArbGG, den Rechtsstreit wegen eines Verfahrensfehlers an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, gilt auch bei schwerwiegenden Fehlern. Eine Zurückverweisung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts vom Landesarbeitsgericht nicht korrigiert werden kann. Hat das Arbeitsgericht - so im Streitfall - zu Unrecht angenommen, zwischen den Parteien beständen statt eines einheitlichen zwei Arbeitsverhältnisse - ein deutschem und ein kuwaitischem Recht unterfallendes -, und hat es einen Kündigungsschutzantrag dahin ausgelegt, dass er sich nur gegen die Kündigung des dem deutschen Recht unterfallenden Arbeitsverhältnisses richte, verstößt es gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Legt der Arbeitnehmer gegen die Abweisung seiner so verstandenen Klage Berufung ein, gelangt gleichwohl der gesamte Streitgegenstand in die Berufungsinstanz. Das Landesarbeitsgericht kann den Verfahrensfehler selbst beheben. Für eine Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht besteht kein Raum.