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Arbeitsrecht
29.08.2012
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Verdachtskündigung – kein Vorenthalten von Erkenntnissen

Das ArbG Berlin entschied in seinem Urteil vom 18.5.2012 – 28 Ca 3881/12 – wie folgt: Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer im Rahmen der vor Ausspruch einer „Verdachtskündigung“ obligatorischen Anhörung u. a. keine Erkenntnisse vorenthalten, die er im Zeitpunkt der Anhörung bereits gewonnen hat und die seiner Ansicht nach den Verdacht begründen. Außerdem hat er dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, entweder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen oder sich über einen Rechtsanwalt innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern (wie LAG Berlin-Brandenburg, 6.11.2009 – 6 Sa 1121/ 09 – LAGE § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8 [Leitsatz]). Diesen Anforderungen wird es nicht gerecht, wenn der Arbeitgeber den arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer lediglich auffordert, sich im Rahmen einer Telefonkonferenz gegenüber drei Sachwaltern zu zuvor nicht im Einzelnen kenntlich gemachten Vorwürfen mündlich zu äußern und sich bei dieser Gelegenheit mit „Stift und Zettel“ Notizen als Gedächtnisstütze zu machen. Verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in solcher Lage die von diesem erbetene Verschriftlichung der Anhörungsprozedur, so ist die erklärte Verdachtskündigung offensichtlich rechtsunwirksam.

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