LAG Berlin-Brandenburg: Verdachtskündigung – Unbefugte Herstellung und Vertrieb von Fahrscheinen
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 8.2.2012 – 24 Sa 1800/11 – wie folgt: Die Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg. Der Arbeitnehmer sei dringend verdächtig, Fahrscheine hergestellt und vertrieben zu haben. Er habe Zugang zu den verwahrten Restrollen und dem Schulungsraum gehabt und sei während der Herstellung der Fahrscheine im Dienst gewesen. Die Kundinnen, die die Fahrscheine zur Erstattung eingereicht hatten, seien mit dem Arbeitnehmer verwandt bzw. freundschaftlich verbunden. Bei dieser Sachlage bestehe eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitnehmer an der erfolgten Fahrscheinmanipulation beteiligt gewesen sei. Dies berechtige die BVG zur außerordentlichen Kündigung des langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses; eine Täterschaft des Arbeitnehmers müsse hierfür nicht nachgewiesen werden.
(PM LAG Berlin-Brandenburg vom 8.2.2012)