BAG: Verbotswidrige Arbeitsvergütung - Lehrkraft an Privatschule in Sachsen - übliche Vergütung
Das BAG hat mit Urteil vom 19.8.2015 – 5 AZR 500/14 – wie folgt entschieden:
1. Art. 7 Abs. 4 GG iVm. § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG bezwecken auch den Schutz der Lehrkräfte an Privatschulen vor einer unangemessen niedrigen Vergütung.
2. Die Vergütung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule im Freistaat Sachsen ist unangemessen niedrig, wenn sie nicht mindestens 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an einer entsprechenden öffentlichen Schule erreicht.
3. Die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung erfolgt anhand eines Gesamtvergleichs, in den nicht nur das Grundgehalt, sondern alle Vergütungsbestandteile einzubeziehen sind, die im Vergleichszeitraum aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wurden. Vergleichszeitraum sind die jeweiligen Zeitabschnitte, in denen sich arbeitsvertragliche und Vergleichsvergütung unverändert gegenüberstehen.
4. Eine verbotswidrig niedrige Vergütung kann nur faktisch „üblich“ sein, vermag aber nicht die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB zu bestimmen.
5. Die Heranziehung tariflicher Regelungen zur Bestimmung der üblichen Vergütung führt nicht zur Anwendung einer ansonsten nicht für das Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Ausschlussfristenregelung.
6. Die Möglichkeit der Einflussnahme iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist nur gegeben, wenn der Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung deren Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt.