ArbG Essen: Verbot unzulässiger Wahlbeeinflussung
Das ArbG entschied in seinem Beschluss vom 7.9.2010 – 2 BV 123/09 – wie folgt: Anlässlich von Wahlen der Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat hat sich das Unternehmen grundsätzlich neutral zu verhalten und darf insbesondere nicht einer Liste Vorteile gewähren, die es einer anderen Gruppierung untersagt. Das Verbot der Wahlbeeinflussung gilt nicht nur für das Vertretungsorgan desjenigen Unternehmens, dessen Aufsichtsrat zu wählen ist, sondern auch für die Vertretungsorgane aller anderen in das Wahlverfahren einbezogenen Unternehmen. Verfügt ein Unternehmen über ein internes Postsystem („Hauspost“), so stellt es gemäß § 20 II MitbestG keinen Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Wahlbeeinflussung dar, wenn das Unternehmen einer Liste dessen Nutzung zur Verteilung von Wahlwerbung gestattet, sofern es diese Nutzung – wenn dies begehrt wird – auch den konkurrierenden Listen gestattet. Entsprechendes gilt, wenn es das Unternehmen einer Liste gestattet, sich zum Zwecke der Wahlwerbung des Intranets des betreffenden Unternehmens zu bedienen.