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Arbeitsrecht
27.06.2019
Arbeitsrecht
BAG: Verbesserung der Entgeltstruktur der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten in Hamburg - Auslegung des Überleitungsrechts - Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 26b und des § 27b TVÜ-AVH

Das BAG hat mit Urteil vom 14.3.2019 – 6 AZR 339/18 – wie folgt entschieden:

1. Ein im Falle der zum 1. November 2009 erfolgten Überleitung in den Anhang zur Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 101 TV-AVH BT-V (sog. Anlage C-Kitas) gemäß § 26b Abs. 4 Sätze 2 bis 6 TVÜ-AVH zu zahlendes Vergleichsentgelt ist gemäß § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH dynamisiert und nimmt an jeder Veränderung des maßgeblichen „Referenz“-Tabellenentgelts, gleich aus welchem Grund sich dieses ändert, teil (Rn. 23 f.).

2. Das gilt auch im Falle der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Veränderung der Tabellenentgelte. § 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ-AVH regelt deren Folgen für Vergleichsentgelte in individuellen Zwischenstufen nicht umfassend und abschließend, sondern enthält insoweit keine Regelung. Er verdrängt § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH daher nicht (Rn. 25 ff.).

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