BAG: Variable Vergütung – Festlegung eines Bonuspools
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 12.10.2011 – 10 AZR 746/10 – wie folgt: Ist nach den arbeitsvertraglichen Regelungen eine zusätzliche variable Vergütung unter Berücksichtigung der Ertragslage und der Leistung des Arbeitnehmers festzusetzen, so hat die Festsetzung nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu erfolgen. Legt ein Arbeitgeber für die Beschäftigten, die einer solchen Bonusregelung unterliegen, im laufenden Geschäftsjahr einen Bonuspool oder ein Bonusvolumen in bestimmter Höhe fest, ohne die individuelle Bonushöhe zu bestimmen, handelt es sich noch nicht um die Leistungsbestimmung i. S. v. § 315 BGB. Bei der Ermessensentscheidung über den individuellen Bonus ist ein vorher festgelegtes Bonusvolumen als wesentlicher Umstand einzubeziehen und führt regelmäßig dazu, dass ein solches Volumen zu verteilen ist. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände (hier: außergewöhnlich hohe Verluste) kann davon abgewichen werden.