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Arbeitsrecht
24.06.2014
Arbeitsrecht
BAG: Urteil ohne Gründe

Das BAG hat mit Urteil vom 11.12.2013 – 4 AZR 250/12 – wie folgt entschieden:

1. Weist ein Arbeitsgericht die Klage eines Arbeitnehmers auf Feststellung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge mit der Begründung der Verwirkung des „etwaigen“ Anspruchs ab, kann sich das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung über die Berufung des Klägers zur Begründung des - nunmehr - klagestattgebenden Urteils nicht darauf beschränken, eine Verwirkung sei nicht eingetreten, sondern muss Ausführungen zur Begründetheit des - nicht verwirkten - Anspruchs machen.

2. Enthält das Berufungsurteil hierzu keinerlei Ausführungen und benennt es nicht einmal die Anspruchsgrundlage für den titulierten Anspruch, handelt es sich um ein Urteil ohne Gründe iSv. § 547 Nr. 6 ZPO, das auf die zulässige Revision der beklagten Partei ohne Sachprüfung aufzuheben ist.

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