LAG Düsseldorf: Urlaubsübertragung bei Arbeitsfähigkeit
Das LAG entschied in seinem Urteil vom31.3.2010 – 12 Sa 1512/09 – wie folgt: Nach dem Urteil des EuGH vom10.9.2009 – C-277/08; Rs. Vicente Pereda – (RIW 2010, 162) ist § 7 Abs. 3 BurlG im Licht der Richtlinie 2003/88/EG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass der gesetzliche Anspruch auf vierwöchigen Erholungsurlaub weder auf das Ende des Kalenderjahres noch auf das Ende des Übertragungszeitraums befristet ist. Der Anspruch besteht demzufolge auch im Falle der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers fort (in diesem Sinne schon LAG Baden-Württemberg 12.4.1967, BB 1967, 757); der Urlaub ist dann auszuzahlen.
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