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Arbeitsrecht
30.04.2013
Arbeitsrecht
BAG: Urlaubsrecht - Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD

Das BAG hat in seinem Urteil vom 12.3.2013 - 9 AZR 292/11 - entschieden: Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung nicht gewährten Urlaubs entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Übertragungszeitraums ausscheidet und der nicht genommene Urlaub wegen Fristablaufs erlischt. Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD hinsichtlich der Befristung und damit mittelbar bezüglich des Verfalls des Urlaubs von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende, eigenständige Regelungen getroffen. Dem tariflich angeordneten Erlöschen des tariflichen Anspruchs auf Mehrurlaub steht weder § 13 Abs. 1 BUrlG noch Unionsrecht entgegen. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm zustehenden Urlaubs entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. § 7 Abs. 4 BUrlG enthält keine Bestimmung einer Leistungszeit iSd. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

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