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Arbeitsrecht
08.07.2009
Arbeitsrecht
: Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe

Die Regelung über die Erstattung der Urlaubsvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VTV ist für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland entsprechend anzuwenden. Eine Erstattung von Urlaubsvergütung setzt voraus, dass die Anforderungen erfüllt sind, die ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland erfüllen muss.  Der Erstattungsanspruch darf nicht nach § 25 Abs. 2 oder Abs. 3 VTV verfallen sein. Ferner müssen die Meldepflichten nach §§ 5, 6 VTV vollständig und ordnungsgemäß erfüllt sein. Schließlich muss das Beitragskonto bei der ULAK ausgeglichen sein. § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 2. Alt. VTV, wonach die Verfallfristen bei rückwirkender Heranziehung im Falle eines Rechtsstreits höchstens mit Ablauf des Jahres beginnen, in dem rechtskräftig festgestellt wird, dass der Betrieb vom VTV erfasst wird, ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber von Anfang an zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen worden ist. Ein Rechtsstreit über seine Tarifunterworfenheit ändert daran nichts.  Maßgeblich ist dann § 25 Abs. 2 Buchst. a VTV, wonach Erstattungsansprüche ua. verfallen, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.  Die Entstehung des Erstattungsanspruchs setzt weder die Erfüllung der Meldenoch der Beitragspflichten voraus. Der Erstattungsanspruch entsteht, sobald und soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Urlaubsvergütungen leistet. Auch im Falle eines Rechtsstreits kann der Arbeitgeber vorsorglich eine Erstattung verlangen, um den Verfall zu verhindern.

BAG-Entscheidung vom 1.4.2009 - 10 AZR 134/08

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