BAG: Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung
Das BAG hat mit Urteil vom 10.2.2015 — 9 AZR 455/13 — wie folgt entschieden:
1. § 1 BUrlG entspricht weitgehend der Regelung in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie und ist damit einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich.
2. Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie behandelt den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als die zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist.
3. Ein Arbeitgeber gewährt durch eine Freistellungserklärung für den Zeitraum nach dem Zugang einer fristlosen Kündigung nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
4. Eine solche Zusage lässt sich der Ankündigung der Zahlung einer Urlaubsabgeltung nicht ohne Weiteres entnehmen. Der Abgeltungsanspruch ist ein vom Urlaubsanspruch zu unterscheidender Geldanspruch, der nicht denselben Regeln wie der Urlaubsanspruch unterliegt.
5. Durch einen Prozessvergleich können Parteien die Unsicherheit, ob eine vom Arbeitgeber abgegebene Freistellungserklärung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs geführt hat, beseitigen.