BAG: Urlaubsentgelt nach dem TV-Ärzte/VKA - Rufbereitschaft - Referenzentgelt gemäß § 22 TV-Ärzte/VKA
Das BAG hat mit Urteil vom 20.9.2016 – 9 AZR 429/15 – wie folgt entschieden:
Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 22 TV-Ärzte/VKA sind die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen. Ein anderes Verständnis wäre mit § 1 BUrlG nicht vereinbar.