BAG: Urlaubsentgelt nach Verringerung der Teilzeitquote
Das BAG hat mit Urteil vom 20.3.2018 – 9 AZR 486/17 – wie folgt entschieden:
1. In § 21 Satz 1 TV-L, auf den § 26 Abs. 1 Satz 1 TV-L für die Berechnung des Urlaubsentgelts verweist, haben die Tarifvertragsparteien das Entgeltausfallprinzip tarifiert. Danach hat der Arbeitnehmer für den Urlaubszeitraum Anspruch auf Weiterzahlung des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.
2. § 21 Satz 1 TV-L kann im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass einem Arbeitnehmer, dessen Teilzeitquote sich verringert hat, für Urlaub, den er zuvor erworben hat, ein Urlaubsentgelt zusteht, das auf der Grundlage des seinerzeitigen Beschäftigungsumfangs zu berechnen ist.
3. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, § 4 Nr. 2 der Rahmen-vereinbarung über Teilzeitarbeit stehe einer nationalen Bestimmung entgegen, der zufolge bei einem Übergang von der Voll- in eine Teilzeitbeschäftigung der Arbeitnehmer den zuvor erworbenen Anspruch auf Urlaub nur mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann.
4. Da die deutschen Gerichte für Arbeitssachen § 4 Abs. 1 TzBfG, der auf § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit beruht, den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend auszulegen haben, sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.
Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung (Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit) § 4 Nr. 2; TzBfG § 4 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 21 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1