BAG: Urlaubsentgelt - tarifliche Berechnungsvorschrift - Berücksichtigung durch Freizeit ausgeglichener Mehrarbeit
Das BAG hat mit Urteil vom 15.12.2015 – 9 AZR 611/14 – wie folgt entschieden:
Nach § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV wird für jeden Urlaubstag des laufenden Jahres 1/220 der im vorangegangenen Kalenderjahr für angeordnete unregelmäßige Mehrarbeitsstunden abgerechneten Mehrarbeitsvergütung gezahlt, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 50 vom Arbeitgeber angeordnete unregelmäßige Mehrarbeitsstunden abgerechnet worden sind. Waren die Mehrarbeitsstunden und Zuschläge in Form von Freizeit abgegolten worden, sind sie bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen.