BAG: Urlaubsentgelt - Fälligkeit während der Ansparphase eines „Sabbatjahres“
Das BAG hat mit Urteil vom 18.9.2018 – 9 AZR 159/18 – wie folgt entschieden:
1. Die Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L, denen zufolge der Arbeitnehmer für den Urlaubszeitraum Anspruch auf Fortzahlung des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile hat, sind wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG) gemäß § 134 BGB nichtig, soweit sie für die Berechnung des Urlaubsentgelts auf das im Urlaubszeitraum vom Arbeitnehmer zu beanspruchende Entgelt auch in den Fällen abstellen, in denen der Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit Urlaub nimmt, der aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt (Rn. 13).
2. Auf der Grundlage der Vereinbarung Sabbatjahr SH können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ua. vereinbaren, dass der Arbeitnehmer nach einer siebenjährigen Beschäftigung mit der Regelarbeitszeit eines in Vollzeit tätigen Beschäftigten Anspruch auf eine einjährige Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung hat (Rn. 14).
3. Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr SH, der zufolge der Beschäftigte das nach dem Umfang der gewählten Teilzeitbeschäftigung gemäß den tariflichen Regelungen entsprechende Entgelt sowohl während der Ansparphase als auch während der Freistellungsphase erhält, verstößt nicht gegen das Teilzeitbeschäftigte schützende Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG, soweit die Regelung dazu führt, dass in der Ansparphase erworbene Urlaubsentgeltansprüche, die über das dem Arbeitnehmer in der Ansparphase zustehende Teilzeitentgelt hinausgehen, erst während der Freistellungsphase an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Denn Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr SH stellt nicht auf den Umfang der Arbeitszeit, sondern allein auf deren Lage ab (Rn. 25 ff.).