BAG: Urlaubsdauer - Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses - Urlaubsabgeltung
Das BAG hat mit Urteil vom 20.10.2015 – 9 AZR 224/14 – wie folgt entschieden:
1. Jeder Arbeitnehmer hat gemäß § 1 BUrlG im Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Scheidet er nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er für dieses Jahr Anspruch auf Vollurlaub. Scheidet er vor erfüllter Wartezeit aus, hat er nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG für das Jahr des Ausscheidens nur Anspruch auf einen Teilurlaub.
2. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und danach mit demselben Arbeitgeber neu begründet, kann dies dazu führen, dass beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich getrennt zu behandeln sind. Die Berechnung der Wartezeit des § 4 BUrlG und der Urlaubsdauer sind dann für jedes Arbeitsverhältnis gesondert vorzunehmen. Der volle Urlaubsanspruch wird in dem sich nach der Unterbrechung anschließenden Arbeitsverhältnis erst nach (erneuter) Erfüllung der Wartezeit des § 4 BUrlG erworben. Der Teilurlaub gemäß § 5 BUrlG ist grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis zu berechnen.
3. Jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass nur für eine kurze Zeit (zB einen arbeitsfreien Sonntag) eine Unterbrechung eintritt, sind beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu betrachten. Es entsteht deshalb ein Anspruch auf Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer mit seiner Gesamtbeschäftigungsdauer die sechsmonatige Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt hat (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Buchst. c).