BAG: Urlaubsanspruch - Staffelung nach Lebensaltersstufen (MTV für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt) - Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer
Das BAG hat mit Urteil vom 18.10.2016 – 9 AZR 123/16 – wie folgt entschieden:
1. Die Urlaubsstaffelung des § 7 Abs. 2 MTV, die dem Arbeitnehmer, der das 40., aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat, einen drei Tage kürzeren Urlaub gewährt, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 iVm. §§ 1, 3 Abs. 1 AGG und ist deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.
2. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei zulässig, obliegt es ihm darzulegen, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG angestrebt wird und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast nicht bereits dann, wenn er allgemein geltend macht, die Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer. Vielmehr hat er substanziierten Sachvortrag zu leisten.
3. Die Unwirksamkeit der Urlaubsstaffelung in § 7 Abs. 2 MTV führt dazu, dass die Arbeitnehmer, die noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, dieselben Vorteile in Anspruch nehmen können wie die Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und deren Urlaubsanspruch nach § 7 MTV 30 Urlaubstage beträgt.