BAG: Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.5.2008 - 9 AZR 219/07 -, dass der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren muss, wenn der Arbeitnehmer den ihm Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat (vgl. bis 31. Dezember 2006 § 17 Abs. 2 BErzGG, danach inhaltsgleich § 17 Abs. 2 BEEG). Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird (§ 17 Abs. 3 BErzGG/BEEG). Der Senat hält somit an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 17 Abs. 2 BErzGG nicht mehr fest.
(Quelle: PM BAG vom 20.5.2008)