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Arbeitsrecht
18.02.2014
Arbeitsrecht
BAG: Urlaubsabgeltung – Verfall des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub bei lang andauernder Erkrankung des Arbeitnehmers

Das BAG hat mit Urteil vom 12.11.2013 – 9 AZR 551/12 - entschieden: 1. Der Anspruch eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf tariflichen Mehrurlaub nach § 15 Abs. 2 und 3 MTV verfällt gemäß § 15 Abs. 8 MTV spätestens am 30.4. des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat. § 15 Abs. 8 MTV enthält eine von der gesetzlichen Übertragungs- und Verfallsregelung abweichende, eigenständige Tarifregelung, die einem Gleichlauf des Anspruchs auf gesetzlichen Mindesturlaub und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub entgegensteht. 2. Die Erklärung des Arbeitgebers, er gewähre einem Arbeitnehmer Erholungsurlaub, ist im Regelfall Erfüllungs-, nicht aber Verpflichtungshandlung. Der Arbeitgeber bringt mit der Freistellungserklärung regelmäßig zum Ausdruck, dass er bestehende Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers durch die Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung für einen bestimmten Zeitraum erfüllen will. Ein von einem rechtsgeschäftlichen Erklärungsbewusstsein getragener Wille des Arbeitgebers, durch die Freistellungserklärung bereits verfallene Urlaubsansprüche neu zu begründen und diese in einem Akt (uno actu) zu erfüllen, kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden.

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