BAG: Urlaubsabgeltung - Verfall von Urlaubsansprüchen bei langjähriger Erkrankung des Arbeitnehmers - Kostenentscheidung
Das BAG hat mit Urteil vom 12.11.2013 - 9 AZR 646/12 - entschieden: Der Anspruch eines durchgehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf tariflichen Mehrurlaub nach § 15 Ziff. 1 und Ziff. 2 MTV verfällt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres. § 15 MTV enthält keine von der gesetzlichen Übertragungs- und Verfallsregelung abweichende, eigen-ständige Tarifregelung, die einem Gleichlauf des Anspruchs auf gesetzlichen Min-desturlaub und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub entgegensteht. Entgegen dem revisionsrechtlichen Grundsatz, dem zufolge eine auf eine neue Tatsache gestützte Einrede in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung findet (§ 559 Abs. 1 ZPO), ist der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO zuzulassen, wenn es dem Erben in der Tatsacheninstanz noch nicht möglich war, den Vorbehalt anzubringen. Dies ist ua. der Fall, wenn der Erbfall erst im Laufe des Revisionsverfahrens eingetreten ist. § 780 Abs. 1 ZPO kann entsprechend anzuwenden sein, wenn der Erbe eines Klägers die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass kann nur für Nachlassverbindlich-keiten iSd. § 1967 BGB eingreifen. Sie kommt dem Erben nicht für die Kosten eige-ner Prozessführung zustatten. Deshalb ist der Vorbehalt auf die bis zum Tod des Erblassers entstandenen Kosten zu begrenzen.