BAG: Urlaub und Schichtbetrieb
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.3.2011 – 9 AZR 799/09 – wie folgt: Die in § 26 Abs. 1 TVöD bestimmte Anzahl von 30 Urlaubstagen ist zur Sicherung einer zusammenhängenden Urlaubsdauer von sechs Wochen festgelegt. Dabei sind die Tarifvertragsparteien von der Fünf-Tage- Woche ausgegangen. Wird die Arbeitszeit abweichend verteilt, so ist zur Gewährleistung einer gleichwertigen Urlaubsdauer die dann nötige Anzahl der Tage mit Arbeitsbefreiung im Wege der sog. „Umrechnung“ zu ermitteln. Das folgt aus § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD. Danach erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend, wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage verteilt ist. Arbeitet ein Arbeitnehmer im Schichtrhythmus jeweils 24 Stunden (8:00 Uhr bis 8:00 Uhr) und folgen darauf jeweils 24 Stunden Ruhe, ist eine auf eine Woche bezogene Umrechnung des Urlaubsanspruchs nicht möglich. Maßgeblicher Referenzzeitraum ist in diesem Fall das Kalenderjahr. Bei Zugrundelegung des Kalenderjahres mit 365 Tagen ergeben sich für den in der Fünf-Tage-Woche beschäftigten Arbeitnehmer 261 Soll-Arbeitstage. Die vom Arbeitnehmer im Schichtrhythmus zu leistenden Soll-Arbeitstage sind zu den Soll-Arbeitstagen eines in der Fünf-Tage-Woche tätigen Arbeitnehmers ins Verhältnis zu setzen. Im Schichtrhythmus von jeweils 24 Stunden (8:00 Uhr bis 8:00 Uhr) und folgenden 24 Stunden Ruhe umfasst eine Schicht zwei Kalendertage. Sie ist deshalb im Rahmen der Umrechnung mit zwei Arbeitstagen zu veranschlagen.