BAG: Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 353/10 - wie folgt: Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie, nach der die Entstehung des allen Arbeitnehmern zuerkannten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig gemacht werden darf. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD besteht dieses fort, sodass Urlaubsansprüche entstehen. Auch durch Tarifvertrag kann in diesem Fall das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche nicht wirksam ausgeschlossen werden. Der Urlaubsanspruch erlischt aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder eines Übertragungszeitraums von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Der Anspruch geht jedoch auch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres unter. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. § 7 Abs. 4 BUrlG enthält jedoch keine Bestimmung der Leistungszeit iSd. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich erst durch Mahnung in Verzug kommt.