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Arbeitsrecht
27.01.2020
Arbeitsrecht
BAG: Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten

Das BAG hat mit Urteil vom 22.10.2019 – 9 AZR 98/19 – wie folgt entschieden:

1. Ein gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG entstandener Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist nur dann nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG befristet, wenn der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nachgekommen ist (Rn. 12).

2. Es bedurfte keiner abschließenden Entscheidung, ob eine Befristung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs bei unterlassener Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten auf 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres, zum Schutz eines überwiegenden Interesses des Arbeitgebers vor dem unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen, geboten sein kann. Im Streitfall waren bereits keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, aufgrund deren ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers hätte in Erwägung gezogen werden können (Rn. 23).

3. Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bestehende Initiativlast des Arbeitgebers für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs entfällt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer berechtigt ist, Urlaub ohne vorherige Genehmigung durch den Arbeitgeber zu nehmen (Rn. 19).

4. Stellt der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Abrede, indem er sich auf eine Befristung des Arbeitsverhältnisses beruft, bedarf es zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten (zusätzlich) einer Erklärung, er sei trotz des Streits über die Wirksamkeit der Befristung bereit, dem Arbeitnehmer über das vereinbarte Fristende hinaus bezahlten Urlaub zu gewähren (Rn. 28).

5. Der Abgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist entsprechend § 11 BUrlG zu berechnen. Als Geldfaktor für die Ermittlung der Anspruchshöhe ist auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst abzustellen, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unter Außerachtlassung anderweitigen Verdienstes - beanspruchen konnte (Rn. 29).

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