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Arbeitsrecht
31.07.2019
Arbeitsrecht
BAG: Urhebervergütung – Redakteure an Zeitschriften

Das BAG hat mit Urteil vom 27. März 2019 – 5 AZR 71/18, ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 – wie folgt entschieden:

§ 12 Nr. 7 Abs. 1 MTV Zeitschriften beschränkt die vergütungsfreie Nutzung der Urheberrechtsübertragung auf die Objekte, für die der Redakteur nach Maßgabe seines Arbeitsvertrags tätig ist bzw. war und – unter bestimmten, dort näher geregelten Voraussetzungen - auf die Nutzung der von dem Redakteur verfassten Texte in Archiven und Datenbanken.

(Amtlicher Leitsatz)

 

1. Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der mit den vereinbarten Bezügen auch jegliche Vergütung für die Nutzung einer Urheberrechtsübertragung nach § 12 Nr. 1 MTV Zeitschriften abgegolten ist, verstößt gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG, soweit sie auch den Anspruch auf eine zusätzliche angemessene Vergütung nach § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften erfasst (Rn. 19 ff.).

2. Die zusätzliche angemessene Vergütung nach § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften ist eine tarifvertraglich bestimmte besondere Vergütung für eine weitergehende Nutzung der Werke des Urhebers iSd. § 32 Abs. 4 UrhG. Sie ist nicht Gegenleistung für die vom Zeitschriftenredakteur zu erbringende Arbeitsleistung (Rn. 21).

3. Nach § 104 Satz 2 UrhG iVm. § 2 Abs. 2 Buchst. b ArbGG sind - auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben. Dies kann auch eine tarifvertragliche Vergütung sein, sofern der entsprechende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Anwendung und Auslegung der tarifvertraglichen Vergütungsregelung möglicherweise auch urheberrechtliche Fragen zu beantworten sind (Rn. 11 f.).

(Orientierungssätze)

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