LAG Berlin-Brandenburg: Unzuständige Einigungsstelle über eine Arbeitnehmerbeschwerde
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 9.4.2014 – 4 TaBV 638/14 – entschieden:
Eine Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG über die Berechtigung einer Arbeitnehmerbeschwerde i. S. d. des § 84 BetrVG ist grundsätzlich solange offensichtlich unzuständig, bis die Beschwerde mit dem Arbeitgeber verhandelt worden ist.
Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn der Arbeitgeber sich von vornherein verhandlungsunwillig zeigt und die Verhandlungsbemühungen des Betriebsrats boykottiert.