LAG Köln: Unzureichend bestimmtes Teilzeitbegehren
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 14.10.2009 – 9 Sa 824/09 – wie folgt: Ein Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG ist nicht hinreichend bestimmt, wenn darin nur ein Arbeitszeitrahmen vorgegeben wird. Ein weiteres Teilzeitbegehren, das während des Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines vorangegangenen Teilzeitbegehrens gestellt wird und erkennbar nur das Fehlen bestimmter formeller Voraussetzungen des ersten Begehrens abstellen soll, kann hinsichtlich des gewünschten Beginns der Teilzeit anhand des Klageantrags auszulegen sein, mit dem das erste Änderungsverlangen gerichtlich weiterverfolgt worden ist.