BAG: Unzumutbarkeit der tatsächlichen Beschäftigung
Das BAG hat mit Urteil vom 16.4.2014 – 5 AZR 739/11 – wie folgt entschieden: Ein Arbeitgeber kommt nicht in Annahmeverzug, wenn sich der Arbeitnehmer so verhält, dass der Arbeitgeber nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Leistung zu Recht ablehnt. Es muss ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitgeber schlechterdings berechtigt, die Dienste abzulehnen.
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