BAG: Unzulässige Rechtsbeschwerde
Das BAG hat mit Beschluss vom 23.2.2016 – 1 ABR 82/13 – wie folgt entschieden:
Der auf die Ersetzung der Zustimmung der zu beteiligenden Arbeitnehmervertretung zur Einstellung und zur Versetzung eines Arbeitnehmers gerichtete Antrag des Arbeitgebers betrifft zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Wird die Rechtsbeschwerde vom Bundesarbeitsgericht nur hinsichtlich der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde, deren Begründung sich nur mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu dem die Versetzung betreffenden Zustimmungsersetzungsantrag auseinandersetzt, unzulässig.
ArbGG § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92a Satz 2, § 94 Abs. 2 Satz 2; BetrVG § 117 Abs. 2; Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV) §§ 88, 89; AÜG § 1 Abs. 1 Satz 2