BAG: Unzulässige Rechtsausübung bei Verjährungseinrede
Der fünfte Senat entschied in seinem Urteil vom 7.11.2007 - 5 AZR 910/06 - wie folgt: Die Verjährungseinrede stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, er werde den Anspruch auch ohne Rechtsstreit vollständig erfüllen. Ein Rückschluss auf die uneingeschränkte Leistungsbereitschaft des Schuldners ist nur gerechtfertigt, wenn sich aus den gesamten Umständen klar und eindeutig ergibt, der Schuldner werde die Forderung trotz des Eintritts der Verjährung erfüllen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-609-2▀