LAG Baden-Württemberg: Unzulässige Aufforderung zum Streikbruch
Das LAG Baden-Württemberg hat mit seinen Urteilen vom 31.7.2013 – 4 Sa 18/13 und 4 Sa 19/13 - entschieden: Ein Leiharbeitsunternehmen, das die Grenzen der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung überschreitet, ist als „falscher Arbeitgeber“ nicht berechtigt, seine Leiharbeitnehmer zum Streikbruch aufzufordern. Durch den Gesetzesverstoß werden die Arbeitsverträge zwischen dem Unternehmen und den überlassenen Arbeitnehmern unwirksam. Anders als die Vorinstanz gingen die Richter des LAG im hier entschiedenen Fall davon aus, dass die seit 2006 betriebene Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr nur vorübergehend war, sondern auf Dauer angelegt, und somit nicht mehr von der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gedeckt war. Folge dieses Rechtsverstoßes ist, dass die Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmern unwirksam wurden und neue Arbeitsverhältnisse zwischen Leiharbeitnehmern und Entleiher als zustande gekommen gelten gem. § 10 Abs. 1 AÜG. Die „Ermahnungen“ wurden demnach nicht mehr vom richtigen Arbeitgeber ausgesprochen. Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.