BAG: Unzulässig beschränkte Zulassung der Revision
Das BAG hat mit Beschluss vom 15.1.2015 — 5 AZN 798/14 — wie folgt entschieden: Die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beschränkung der Revisionszulassung führt nicht zur Wirkungslosigkeit der Zulassung, vielmehr bleiben der unzulässigen Einschränkung die Rechtswirkungen versagt. Das Rechtsmittel der Revision wird durch das Berufungsurteil uneingeschränkt eröffnet.