LAG Hamm: Unwirksame Vertragsklausel bei Cheftrainer einer Lizenzmannschaft der 2. Fußball-Bundesliga
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 9.8.2011 – 6 Sa 230/10 – wie folgt: Der Kläger war Cheftrainer der Lizenzmannschaft des Beklagten (SC Paderborn) seit Februar 2008. Zur Saison 2009/ 2010 stieg die Mannschaft in die 2. Fußball-Bundesliga auf. Bereits zuvor im Mai 2009 zwei Spieltage vor dem Ende der Saison 2008/2009 hatte der VereindenKläger freigestellt.Imbiszum30.6.2010 befristeten Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Kläger neben der monatlichen Grundvergütung (zwischen 12 000,– Euro und 15 000,– Euro) und einem Dienst-Kraftfahrzeug auch eine Prämie für jeden Meisterschaftspunkt erhält, der während derZugehörigkeit zur 2. Fußball-Bundesliga erzielt wird. Zudem war eine Ausschlussfrist vereinbart, wonach beide Parteien gehalten waren, binnen vier Monaten ab Fälligkeit ihre Ansprüche gegenüber der Gegenseite geltend zu machen. Das LAG hat der Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben, die Berufung des beklagten Vereins zurückgewiesen und den Verein zur Zahlung von rund132 000 Euroverurteilt,weil die strittigenvertraglichen Vereinbarungen (Wegfall der Punktprämie, zeitanteilige Kürzung der Aufstiegsprämie, Herausgabe des Dienstwagens, Ausschlussfrist) unwirksam sind. Nach Auffassung des LAG sind sie einer Kontrolle nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften der §§ 305 ff. BGB zu unterziehen. Der beklagte Verein hat es auch in der Berufungsinstanz nicht darlegen können, dass der Arbeitsvertrag in den zwischen den Parteien strittigen Punkten ausgehandelt wurde bzw. der Kläger – entgegen seinem Vortrag – doch die Möglichkeit einer Einflussnahme auf den Inhalt des Vertrags trotz seiner Vorformulierung durch den Verein hatte. Nur dann wäre eineAGB-Kontrolleentfallen.
(PM LAG Hamm vom 11.10.2011)