ArbG Reutlingen: Unwirksame Kündigung mangels Abmahnung – Essensmarke im Wert von 80 Cent
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 11.5.2010 – 2 Ca 601/09 – wie folgt: Einem Arbeitnehmer, der nicht planmäßig mit der Absicht handelt, das Vermögen des Arbeitgebers zu schädigen, kann trotz einer erheblichen Pflichtverletzung nicht ohne vorherige Abmahnung gekündigte werden. Den Arbeitnehmern des Unternehmens wurden monatlich jeweils 15 Essensmarken zur Verfügung gestellt, die zum Erhalt eines Essenszuschusses von je 80 Cent berechtigen. Die Essensmarken wurden auf den Namen des jeweiligen Mitarbeiters ausgestellt und enthielten den Hinweis, dass pro Tag nur eine Essensmarke eingelöst werden kann und die Essensmarken nicht übertragbar sind. Der Kläger löste an einem Tag eine auf seinen Namen ausgestellte Essensmarke für die Bezahlung seines Mittagessens und die auf den Namen des Arbeitskollegen ausgestellte Essensmarke für die Bezahlung des Mittagessens seiner Lebensgefährtin ein. Damit hat der Kläger zwar bewusst gegen das Verbot verstoßen, Essensmarken anderen Personen zu übertragen, um sich einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen, jedoch nicht das Vermögen des Arbeitgebers zu schädigen.