ArbG Lübeck: Unwirksame Klauseln bei Leiharbeitsverträgen
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 15.3.2011 – 3 Ca 3147/10 wie folgt: Die seit dem 15.3.2010 in Formulararbeitsverträge der Leiharbeitsbranche aufgenommene Verweisungsklausel auf vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) und anderen Christlichen Gewerkschaften geschlossene Tarifverträge ist unwirksam. Deshalb gelten nur die gesetzlichen Regelungen (Arbeitsgericht Lübeck vom 15.3.2011 – 3 Ca 3147/10). Die Verweisungsklausel auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag sei laut Arbeitsgericht nicht transparent. Ihr könne nicht entnommen werden, welcher der Tarifverträge Gegenstand der Bezugnahme sein soll, so dass der Arbeitnehmer nicht erkennen könne, was auf ihn zukomme. Die dagegen eingelegte Berufung vor dem LAG Schleswig-Holstein wurde von der Arbeitgeberin am 26.9.2011 zurückgenommen, so dass das arbeitsgerichtliche Urteil nun rechtskräftig ist.