LAG Baden-Württemberg: Unwirksame Geschäftsordnung des Betriebsrates Stuttgart-Untertürkheim der Daimler AG
Das LAG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 10.4.2013 – 2 TaBV 6/12 - entschieden: Sowohl die Bildung von Koordinationsausschüssen als auch die Einsetzung von Fachbeauftragten in der Geschäftsordnung des Betriebsrates ist zulässig. Sie verstoßen nicht gegen Grundsätze des Betriebsverfassungsgesetzes. Im Werk Stuttgart-Untertürkheim der Daimler AG mit derzeit ca. 20 000 Beschäftigten ist ein 43- köpfiger Betriebsrat gebildet. Er besteht aus 34 Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall, zwei der Christlichen Gewerkschaft Metall und sieben unabhängiger Listen. Am 2.2.2012 beschloss der Betriebsrat nach einem vorangegangenen Rechtsstreit eine neue Rahmengeschäftsordnung (RGO). In dieser RGO sind Regelungen über so genannte Koordinationsausschüsse enthalten, über deren Besetzung der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl entscheidet. Außerdem sind in dieser RGO Fachbeauftragte für bestimmte Aufgaben vorgesehen, die durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats ernannt werden. Sieben Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen des Betriebsrats machen geltend, dass Teile der RGO unwirksam seien, weil sie gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstießen. Die Mehrheitsfraktion des Betriebsrats wolle mit der Bildung von Koordinationsausschüssen und Fachbeauftragten die Minderheitsfraktionen „ausschalten“.
(PM LAG Baden-Württemberg vom 10.4.2013)