ArbG Duisburg: Unwirksame Betriebsratswahl wegen unzulässiger Einflussnahme
Das ArbG Duisburg hat am 11.9.2014 die Entscheidung verkündet, dass die Wahl des 39-köpfigen Betriebsrats bei der ThyssenKrupp Steel Europe AG vom 27.2.2014 bis 8.3.2014 unwirksam war. Die Betriebsratswahl war von vier Mitarbeitern angefochten worden. Der Entscheidung vorangegangen war der Anhörungstermin vom 11.7.2014. Das Gericht sah es nach der im Anhörungstermin durchgeführten Zeugenvernehmung als erwiesen an, dass der Arbeitgeber auf die Betriebsratswahl unzulässig Einfluss genommen hat. Gegen die Entscheidung kann von dem gewählten Betriebsrat sowie vom Arbeitgeber Beschwerde beim LAG Düsseldorf eingelegt werden.
ArbG Duisburg, Urteil vom 11.9.2014 – 1 BV 16/14
(PM ArbG Duisburg vom 11.9.2014)