LAG Berlin-Brandenburg: Unwirksame Allgemeinverbindlicherklärung; Zwangsvollstreckungsgegenklage
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Entscheidung vom 9.8.2018 – 5 Sa 599/18 – wie folgt entschieden:
Die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages kann nicht in entsprechender Anwendung der §§ 79 Abs. 2 BVerfGG, § 47 Abs. 5, 183 VwGO im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einem zu Gunsten der ULAK ergangenen rechtskräftigen Titel geltend gemacht werden.
§ 98 ArbGG; § 79 Abs. 2 BVerfGG; §§ 47 Abs. 5, 183 VwGO; § 767 ZPO