BAG: Unverfallbarkeitsfrist bei Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1.1.2001
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 14.1.2009 – 3 AZR 529/07 – wie folgt: Ist die Versorgungszusage vor dem 1.1.2001 erteilt worden, so hat der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer nach § 30f Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 BetrAVG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung mit Ablauf des 31.12.2005 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt, falls er bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet worden ist. (PM BAG vom 14.1.2009)