BAG: Untersagung einer Nebentätigkeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 24.3.2010 – 10 AZR 66/09 – wie folgt: Nach der Rechtsprechung des Senats ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann. (PM BAG vom 24.3.2010)